Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine web-Beschulung, Verwaltungsgericht Dresden, Az.: 1 L 534/19

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Teilnahme eines Schülers an einer web-Beschulung

Der Antragsteller erlitt eine Frühtraumatisierung und wurde im Alter von eineinhalb Jahren von seinen jetzigen Eltern adoptiert.

Die Frühtraumatisierung führte dazu, dass der Antragsteller besondere Bedingungen in der Schule brauchte, die ihm aber nicht geboten werden konnten, weshalb der Antragsteller gar nicht mehr zur Schule ging.

Seine Eltern beantragten beim Jugendamt Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme der Kosten einer Internetschule.

Da nach der Rechtsprechung des SächsOVG wiederholt das Ruhen der Schulpflicht vorausgesetzt wurde, damit der Träger der Jugendhilfe Eingliederungshilfe für eine Internetbeschulung bewilligen muss, beantragten die Eltern das Ruhen der Schulpflicht für den Antragsteller.

Nachdem das Schulverwaltungsamt das Ruhen der Schulpflicht festgestellt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht den Träger der Jugendhilfe im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Kosten für die Teilnahme am TOIS-Projekt zu tragen.

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