Inklusive Beschulung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung in Sachsen, Teil II

Der Freistaat legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 5 L 549/20, Beschwerde ein.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom mit der Begründung zurück, dass der Beschluss sich durch Fristablauf erledigt hätte.

Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht eine Abänderung des Tenors (Verpflichtung des Freistaats ohne Fristsetzung).

Das Verwaltungsgericht änderte daraufhin den Tenor dahingehend, dass der Freistaat nunmehr verpflichtet wird, im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller zu 1) einen Platz in einer ersten Klasse einer möglichst wohnortnah gelegenen, maximal 20 km von seinem Wohnort entfernten Grundschule zuzuweisen, in der er inklusiv beschult werden kann.

Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen en Freistaat, da dieser den vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht umsetzte.

Wiederum legte der Freistaat Sachsen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein mit der Begründung, dass im Umkreis von 25 km zum Wohnsitz der Antragsteller keine Grundschule in der Lage sei, den Antragteller zu 1) inklusive zu beschulen.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 05.07.2021 die Beschwerde des Freistaats zurück.

In seiner Begründung führte er aus, dass es dem Schulamt obliege, zu prüfen, ob der Antragsteller zu 1) angesichts seines Förderbedarfs überhaupt inklusiv unterrichtet werden könnte.

Aufgrund dessen forderte das Schulamt die Eltern des Antragstellers auf, ihren Sohn – diesmal von einer anderen Grundschule – begutachten zu lassen.

Die Aufforderung der Eltern, dass ihnen mitgeteilt werden, welche Erfahrungen diese neue Förderschule mit inklusiven Unterrichtungen habe, denn nur dann könne sie eine Aussage treffen, wie sich die inklusive Unterrichtung des Antragstellers zu 1) gestalten könne (§13 Abs.7 SOFS), wurde zurückgewiesen. Es wurden stattdessen Zwangsmittel angedroht.

 

Offensichtlich gehen bislang sowohl der Freistaats Sachsen als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht davon aus, dass das Recht auf eine inklusive Beschulung abhängig vom Grad der Behinderung ist.

Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält aber keine Einschränkung des Rechts auf Teilhabe und auf inklusive Beschulung abhängig vom Grad der Behinderung.

Insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf inklusive Beschulung in der Grundschule bejaht das Deutsche Institut für Menschenrechte einen Anspruch.

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