Anrechnung von Kindergeld bei volljährigen Kindern

Die Klägerin (Grad der Behinderung von 100) klagte gegen die Anrechnung des steuerlichen Kindergeldes bei den Grundsicherungsleistungen.  Der Träger der Grundsicherung hatte das Kindergeld angerechnet, weil die Eltern aus pragmatischen Gründen das Kindergeld auf das Konto der Tochter hatten überweisen lassen.

Die Eltern, welche gleichzeitig die Betreuer der Klägerin sind, haben für ihr Kind ein Konto eingerichtet, auf welches auch das Kindergeld gezahlt wurde. Es sollte der Übersichtlichkeit dienen, Ausgaben für die Klägerin wurden von diesem Konto aus getätigt.

Nach dem Umzug der Klägerin und dessen Eltern in einen anderen Landkreis wurde nunmehr das Kindergeld der Klägerin als Einkommen angerechnet und von der Grundsicherung abgezogen. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Sozialgericht Dresden entschied, dass eine Zahlung auf das Konto des Betreuten nicht zwingend eine Leistung an die Klägerin ist. Eine Einzahlung des Kindergeldes formal auf deren Konto stellt keine Zuwendung an die Klägerin dar.

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