Schulplatzklage Wunschschule
Wunschschule: Erfolgreiches Beschwerdeverfahren zum Az.: 2 B 225/22
In einem Beschwerdeverfahren zu dem Az. 2 B 225/22 gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antragstellern in einem Beschwerdeverfahren Recht.
Diese hatten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Dresden verloren.
Bei der Schulplatzvergabe hatte die Schulleiterin einer Gemeinschaftsschule für ein blindes Kind eine Schulplatzgewichtung mit 8 vorgenommen und statt 28 Schulplätzen in einer Klasse nur 20 Schulplätze vergeben.
Das Oberverwaltungsgericht gab den Beschwerdeführern Recht und sahen in der Reduzierung auf 20 Schulplätze eine unzulässige Verkürzung des Anspruchs auf Zugang zu dieser (Gemeinschafts-)Schule.
Das Oberverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass die Sächsische Klassenbildungsverordnung Obergrenzen für Gewichtungszuschläge für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setze.
Die Klassenbildungsverordnung sehe für Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt im Förderbereich „Sehen“ in §2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 einen Gewichtungszuschlag von 0,5 vor.
Eine Gewichtungszuschlag explizit für inklusiv unterrichtete blinde Schüler sei nicht benannt. Jedoch sei zwischen sehbehinderten und blinden Schülern zu unterscheiden. Deshalb könnten blinde Schüler nicht nur einen Gewichtungszuschlag von 0,5 bekommen.
Da die Klassenbildungsverordnung jedoch in §2 Abs.3 Satz 1 geregelt habe, dass Gewichtungszuschläge der bei der Klassenbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Summe
5 nicht überschreiten sollten, sei diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Wertung zu achten. Deshalb komme eine höhere Gewichtung als 5 nicht in Betracht.
Es sei der Schulleiterin deshalb verwehrt, von der Klassenbildungsverordnung abzuweichen und einen höheren Gewichtungszuschlag als 5 für einen blinden Schüler oder eine blinde Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf festzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht ging von einem Gewichtungszuschlag von 5 aus.
Der Beschwerde der Beschwerdeführer war daher stattzugeben, da nunmehr noch drei weitere Schulplätze zu vergeben waren und nur noch ein weiteres Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig war.