Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl für die Schule, Sozialgericht Dresden, Urteil vom 26.02.2018, Az.: S 18 KR 1893/19
Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl für die Schule,
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 26. Februar 2018, Az. S 18 KR 1893/19
Die 9-jährige Klägerin beantragte bei der Krankenkasse für den Schulbesuch die Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl. Sie kann nicht selbstständig sitzen.
Die Krankenkasse lehnte die Zweitversorgung mit der Begründung ab, dass eine Zweitversorgung nicht notwendig sei, da die Klägerin während des Unterrichts auch im Aktivrollstuhl sitzen könnte.
Das Sozialgericht gab der Klage der Klägerin mit der Begründung statt, dass der Therapiestuhl für den mittelbaren Behinderungsausgleich, hier zur Sicherung der Schulfähigkeit, des Erwerbs einer elementaren Schulausbildung und zur Förderung der Integration in den Kreis Gleichaltriger erforderlich sei.
Die Krankenkasse nahm die zunächst eingelegte Berufung wieder zurück.