Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII oder § 53 SGB XII) umfasst Leistungen, die der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft dienen.

Entsprechend weitgehend sind Leistungen, auf die unter Umständen ein Anspruch bestehen kann.

Besonders relevant sind die Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich der Schulbegleitung von Kindern oder der Begleitung von Kindern im Kindergarten-, Hort- oder Freizeitbereich, wenn die von den Kindern oder Jugendlichen besuchten Einrichtungen nicht alle für die Beschulung oder Betreuung notwendigen Hilfen bereitstellen können.