Schulplatzklage

Grundschule
Grundschüler müssen die Grundschule ihres Schulbezirks besuchen (§3 Abs.1 SOGS). Wenn mehrere Grundschulen zu einem Schulbezirk zusammengefasst wurden, kann dennoch der Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Grundschule in diesem Schulbezirk oder auch außerhalb dieses Schulbezirks bestehen. Hier ist es wichtig, von vorneherein richtig vorzugehen und von Anfang an darzulegen, warum der Besuch einer bestimmten Schule notwendig ist. Auch bei einem Antrag auf Rückstellung vom Schulbesuch (bspw. bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf) kann der Erfolg von der rechtlich richtigen Begründung abhängen. Kommen Sie auf uns zu, wir beraten Sie gern und suchen gemeinsam nach einer Lösung im hauptsächlichen Interesse Ihres Kindes.

Wunschgymnasium / Wunschoberschule
Sofern es die Platzkapazitäten der jeweiligen weiterführenden Schule zulassen, haben Schüler einen Anspruch auf Aufnahme in das gewünschte Gymnasiums/ Oberschule. Sollten Sie einen ablehnenden Bescheid über die Aufnahme Ihres Kindes an der Wunschschule bekommen, lohnt es sich, zunächst ins Widerspruchsverfahren zu gehen. Damit können wir Akteneinsicht in das Vergabeverfahren bekommen und ggf. weitere Schritte einleiten.